Schulprojekt View Point Pokhara Nepal e.V. |
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Satzung des Schulprojekt View Point Pokhara Nepal e.V.
Zweck des Schulprojekt View Point Pokhara Nepal eV ist die Förderung der Ausbildung von Kindern aus bedürftigen Familien in der nepalesischen Stadt Pokhara, die in der View Point Boarding School in Pokhara 15, Tulunga, eine schulische Ausbildung erhalten können, deren Familien aber nicht in der Lage sind die dafür entstehenden Kosten aufzubringen.
Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch finanzielle und andere
Leistungen aus Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder, Spenden von Mitgliedern und
Unterstützer des Vereins, Aktionen zur Förderung der Spendenbereitschaft von
Unternehmen, Einwerbung von Fordermitteln aus staatlichen und gesellschaftlichen
Quellen und durch den gezielten Einsatz der Mittel und Leistungen zugunsten des
Potentials und der Ausstattung der Schule View Point Boarding School in Pokhara 15,
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke",
§§51ff.AO).
(1) Der Verein fuhrt den Namen Schulprojekt View Point Pokhara Nepal, nach erfolgter
Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz
"eingetragener Verein (e.V.)". (2) Sitz des Vereins ist Lohfelden bei Kassel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Verein s vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereins Vermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten
Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § l genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs.
2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur
Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innen
Verhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer
Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem
Gegenstandswert von mehr als D 3000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
Pokhara, den 14. Mai 2008
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